RS Vwgh 1994/5/31 91/14/0059

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs6;
GdBedG Krnt 1958 §62 Abs1 lita;

Rechtssatz

Öffentlich-rechtliche Bedienstete des Ruhestandes beziehen einen Ruhegenuß. Wenn der Pensionsfonds als Hilfsorgan der Gemeinde auftritt, ist die Bezahlung des Ruhegenusses der Gemeinde zuzurechnen. Derartige Ruhebezüge stellen somit laufende Bezüge des Arbeitnehmers aus demselben Dienstverhältnis dar, das im konkreten Fall auch zur Auszahlung der Treueprämie führte und stehen daher deren Besteuerung nach § 67 Abs 6 EStG 1972 entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140059.X03

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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