RS Vwgh 1994/5/31 92/11/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 90/11/0174 2

Stammrechtssatz

Es kommt allein auf den Kenntnisstand des Gendarmeriebeamten im Zeitpunkt der Abnahme des Führerscheines an, ob die Annahme, der Lenker werde in einem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kfz lenken, berechtigt ist. Einer allfälligen späteren Erklärung wie auch dem Umstand, daß tatsächlich keine Inbetriebnahme erfolgte, kommt von vornherein keine rechtliche Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110268.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten