RS Vwgh 1994/6/8 94/13/0106

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §90;
EheG §55;
EheG §81;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Daß der Steuerpflichtige im Vollzug einer Trennung von Tisch und Bett nur mehr einen Teil der Ehewohnung bewohnt, ändert an der Rechtsnatur der gesamten Wohnung als Ehewohnung iSd §§ 90 ff ABGB §§ 81 ff EheG schon familienrechtlich nichts. Dementsprechend kann der von AbgPfl behauptete Umstand, nur mehr einen Teil der Ehewohnung für seine persönliche Lebensbedürfnisse zu nutzen, auch abgabenrechtlich nicht geeignet sein, den auf die Ehewohnung entfallenden Ausgaben ihre Qualifikation als solche nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1972 mit den einkommensteuerrechtlich und umsatzsteuerrechtlich daraus resultierenden Folgen zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130106.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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