RS Vwgh 1994/6/29 92/03/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1994
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO bedingt je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen. Die Verpflichtung zur zumindest passiven Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes kann auch außerhalb des Unfallsortes bestehen (Hinweis E 13.3.1981, 2245/80).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030269.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten