RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0159

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
HDG 1985 §2 Abs1;
HDG 1985 §2 Abs4;
HDG 1985 §58 Abs3;
HDG 1985 §71 Abs1;
StGB §11;

Rechtssatz

Aus einer allenfalls gegebenen Dienstfähigkeit des beschuldigten Soldaten läßt sich noch nicht die Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit gemäß § 11 StGB (Hinweis Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 02te Auflage, Rdn 2 ff zu § 11) zum Zeitpunkt der Tat ableiten. Das Eingeständnis der Tathandlung selbst läßt ebenfalls noch keinen Schluß auf deren Zurechenbarkeit iSd § 11 StGB zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090159.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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