RS Vwgh 1994/7/5 91/14/0110

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Veröffentlicht am 05.07.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §14 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Eine sich nicht in Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz setzende und dem Zweck der Bestimmung Rechnung tragende Interpretation des § 14 Abs 1 EStG 1972 muß zu dem Ergebnis führen, daß dem Regime des § 14 EStG 1972 nicht nur Lasten aus der unmittelbaren Rechtsbeziehung zu Dienstnehmern, sondern auch gleichartige Lasten, die ihre Wurzel im unmittelbaren Rechtsverhältnis zu Dienstnehmern haben, sich aber nun als Regreßverpflichtung gegenüber einem Dritten darstellen, der die Abfertigungslast übernommen hat, zu unterstellen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140110.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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