RS Vwgh 1994/7/14 90/17/0103

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626;
GSpG 1962 §50 Abs1 Z1 idF 1976/626;

Rechtssatz

Ein Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler liegt bereits dann vor, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahmen des Gerätes möglich ist (Hinweis: E 23.12.1991, 88/17/0010 = ZfVB 1993/2/473). Derjenige, der dies auf seine Rechnung ermöglicht, "führt" iSd § 50 Abs 1 Z 1 GSpG 1962 das Glücksspiel "durch". Die Durchführung des Glücksspieles auf eigene Rechnung bedeutet, daß sich Gewinn UND Verlust, also auch das Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170103.X02

Im RIS seit

04.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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