RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0269

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0035 2

Stammrechtssatz

Der zur Einhaltung der Auflagen des eine Filiale (einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH) betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bestellte verantwortliche Beauftragte müßte seine Zustimmung zu seiner Bestellung zurückziehen, gelänge es ihm nicht, den etwa darin gelegenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, daß er auf Grund der von ihm unterfertigten Bestellungsurkunde keine Befugnis zu im Zusammenhang mit seinem Verantwortungsbereich stehenden baulichen Veränderungen innerhalb der Filiale (Neuanschaffung oder geänderte Aufstellung von Regalen) besitze.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020269.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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