RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0203

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §102 Abs3;
AAV §102 Abs4;
AAV §12 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei Erlassung eines Bescheides gemäß § 12 Abs 2 AAV iVm § 31 Abs 2 lit p ASchG ist eine nähere Konkretisierung der genauen Stellen in den jeweiligen Abteilungen eines Warenhauses, an denen die Luftgeschwindigkeit in Ansehung der Überschreitung des höchstzulässigen Luftzuges an ständigen Arbeitsplätzen gemessen worden ist, nicht erforderlich. Auch bedarf es im Spruch des Straferkenntnisses keiner Begründung, wieso die Behörde zur Qualifizierung des in Rede stehenden Stellen als ständige Arbeitsplätze kam.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020203.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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