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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Rechtssatz
Für die Abgrenzung zwischen Miete und Kauf (Ratenkauf) kommt es nicht darauf an, ob Vorleistungen gegenüber dem Leasinggeber vom Leasingnehmer oder für dessen Rechnung von einem Dritten erbracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991150083.X03Im RIS seit
11.07.2001