RS Vwgh 1994/8/18 92/16/0199

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Veröffentlicht am 18.08.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §297;
ABGB §435;
GrEStG 1955 §16 Abs2;
GrEStG 1955 §2 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0200

Rechtssatz

Im konkreten Fall ist der Rechtserwerb (Erwerb des Eigentums an einem Gebäude auf fremdem Boden) durch eine verneinende Bedingung aufschiebend bedingt, weil es davon abhängt, ob das Gebäude nicht vorher entfernt wird (Hinweis E 7.7.1954, 1913/52). Mangels Erfüllung der Bedingung ist die Steuerschuld daher im Zeitpunkt der Vorschreibung noch nicht entstanden.

Schlagworte

Siedlereignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160199.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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