RS Vwgh 1994/9/13 94/14/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
BAO §85;
BewG 1955 §65 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß ein Antrag gemäß § 65 Abs 3 BewG nur gesondert von der Steuererklärung gestellt werden könnte. Selbst wenn Antragstellung nur ausdrücklich und schriftlich erfolgen könnte, wäre für den Abgabepflichtigen nichts gewonnen. Der Begriff "ausdrücklich" darf nämlich nicht zu eng gefaßt werden. Auch bei einer ausdrücklichen Erklärung müssen nämlich die Nebenumstände berücksichtigt werden (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band I/9, 87). Ein Antrag muß nicht als solcher bezeichnet werden. Es muß lediglich dem Inhalt des Anbringens das entsprechende Begehren entnehmbar sein. Auch dann liegt ein ausdrücklicher Antrag vor. Wird die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf einen gleichzeitig überreichten Jahresabschluß zu einem vom Ende des Kalenderjahres abweichenden Stichtag gestützt, so liegt darin bereits ein ausdrücklicher Antrag gemäß § 65 Abs 3 BewG (Hinweis Rössler-Troll-Langner, BewG und VermStG/12, 1366, die allerdings keine ausdrückliche Antragsstellung fordern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140073.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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