RS Vfgh 1989/11/29 B677/89

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit
B-VG Art83 Abs2 / Ablehnung der Sachentscheidung
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Stmk TierzuchtG §19
AVG 1950 §18 Abs4
AVG 1950 §58
AVG 1950 §66 Abs4
AVG 1950 §73

Leitsatz

Unrechtmäßige Verweigerung einer Sachentscheidung durch Zurückweisung einer verfahrensrechtlich zulässigen Berufung gegen eine als Bescheid zu wertende Erledigung; unrechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch Entscheidung im Devolutionsweg; Entziehung des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Die Erledigung vom 19.10.1988 ist ausdrücklich als Bescheid bezeichnet. Sie spricht verbindlich über einen Antrag des Beschwerdeführers (negativ) ab und gestaltet damit dessen Rechtssphäre. Sie stammt von einer an sich mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Institution, nämlich der Landeskammer und ist eigenhändig von einem Organwalter unterfertigt (genehmigt). Sie ist sohin als Bescheid zu werten. Auch wenn die die Erledigung genehmigende Person nicht der nach den Organisationsvorschriften vorgesehene Organwalter war, ändert das an der Bescheidqualität der Erledigung nichts; die Frage der Berechtigung zur Genehmigung hat (jedenfalls dann, wenn nicht eine kollegiale Beschlußfassung vorgesehen ist) nur interne Bedeutung.

Der Beschwerdeführer wurde durch beide Punkte des Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Zum einen wäre die Landesregierung verpflichtet gewesen, als zuständige Berufungsbehörde meritorisch über die Berufung gegen die (als Bescheid zu wertende) Erledigung der Landeskammer vom 19.10.1988 zu entscheiden; sie hätte sohin die Berufung nicht - als nicht gegen einen Bescheid gerichtete Eingabe - als unzulässig zurückweisen dürfen.

Zum anderen war die Landesregierung nicht zuständig, über den Antrag des Beschwerdeführers im Devolutionsweg (anstelle der Landeskammer) zu entscheiden, weil die Landeskammer bereits bescheidmäßig entschieden hatte.

Sohin hat die Landesregierung mit Pkt. I des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Sachentscheidung verweigert und mit Pkt. II des Bescheides eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Bescheid, Behörde Organe, Tierärzte Berufsrecht, Bescheidbegriff, Berufung, Devolution, Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B677.1989

Dokumentnummer

JFR_10108871_89B00677_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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