RS Vwgh 1994/9/23 94/17/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1994
beobachten
merken

Index

L00156 Unabhängiger Verwaltungssenat Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BAO §93;
FinStrG §82;
FinStrG §83;
UVSG Stmk 1990 §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt der Einleitung eines bestimmten Verfahrens dann Bescheidcharakter zu, wenn daran in anderen Rechtsvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind bzw damit die rechtliche Voraussetzung für weitere Verwaltungsakte geschaffen wird. Nur dann, wenn mit der Einleitung eines Verfahrens für sich allein keinerlei Rechtswirkungen verbunden sind, handelt es sich lediglich um eine Verfahrensanordnung ohne normative Wirkung und ohne Bescheidcharakter (Hinweis: E VfGH 30.11.1993, B 1011/93-14).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170278.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten