RS Vwgh 1994/9/23 94/17/0278

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/05 Börse

Norm

ABGB §1;
BörseG 1989 §19 Abs2;
MRK Art6;

Rechtssatz

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 19 Abs 2 BörseG 1989 unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art 6 MRK bestehen beim VwGH nicht. Nach der vom VwGH geteilten Auffassung des VfGH (Hinweis VfSlg 11.500/1987) wird für den österreichischen Rechtsbereich bei Entscheidung der Frage, ob es sich iSd Art 6 MRK um "civil rights and obligations" handelt oder nicht, darauf abgestellt, ob es um Rechte und Pflichten der Bürger UNTER SICH (§ 1 ABGB) oder um die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit geht. Sind die zivilrechtlichen Auswirkungen nur die (sekundäre) Folge eines (primär) im öffentlichen Interesse liegenden Verbotes eines tatsächlichen Verhaltens, liegt KEINE Entscheidung über civil rights vor (Hinweis E VfGH 2.7.1993, G 226/92-7). Nichts anderes kann für den Ausspruch des Ruhens der Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170278.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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