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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Beweislastregel, wie sie § 9 Abs 4 VStG für den Unternehmer bzw den zur Vertretung nach außen Berufenen, der sich auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten beruft, statuiert, enthält das VStG betreffend den Widerruf der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten bzw der Anordnungsbefugnis nicht. Es ist daher Sache der Behörde, die Richtigkeit der Behauptung einer Person, die rechtliche Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter wegen des Wegfalls der Bestellung bzw der Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG verloren zu haben zu überprüfen.
Schlagworte
BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100064.X02Im RIS seit
20.11.2000