RS Vwgh 1994/9/26 93/10/0064

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Eine Beweislastregel, wie sie § 9 Abs 4 VStG für den Unternehmer bzw den zur Vertretung nach außen Berufenen, der sich auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten beruft, statuiert, enthält das VStG betreffend den Widerruf der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten bzw der Anordnungsbefugnis nicht. Es ist daher Sache der Behörde, die Richtigkeit der Behauptung einer Person, die rechtliche Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter wegen des Wegfalls der Bestellung bzw der Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG verloren zu haben zu überprüfen.

Schlagworte

Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100064.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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