RS Vwgh 1994/9/29 94/03/0118

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGB §83 Abs1;

Rechtssatz

Das einer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten kann derart schwer wiegen, daß es allein die Annahme des Fehlens der Vertrauenswürdigkeit rechtfertigt. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, jedermann vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB vermag die Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 zu erschüttern (Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0255). Die vorsätzliche Körperverletzung deutet in der Regel auf einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung und Respekt vor der Integrität der Mitmenschen hin, Charaktereigenschaften, die bei einem Taxilenker in Hinsicht auf die Ausübung seines Berufes und auf die von ihm zu befördernden Personen zu verlangen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030118.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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