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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EisbEG 1954 §2 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Enteignung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 - Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Enteignungen liegen angesichts der Bedeutung des Ausbaues der U-Bahn als Massenbeförderungsmittel und der dadurch erreichten Entlastung des Individualverkehrs mit allen damit verbundenen Folgen im zwingenden öffentlichen Interesse. Daran ändert nichts, daß an Stelle der gewählten Trassenführung auch eine andere zweckmäßig sein könnte. Dieses zwingende öffentliche Interesse steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994030036.A01Im RIS seit
20.11.2000