RS Vwgh 1994/10/5 AW 94/03/0036

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisbEG 1954 §2 Abs2 Z3;
EisbEG 1954 §2 Abs3;
EisbEG 1954 §21 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Enteignung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 - Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Enteignungen liegen angesichts der Bedeutung des Ausbaues der U-Bahn als Massenbeförderungsmittel und der dadurch erreichten Entlastung des Individualverkehrs mit allen damit verbundenen Folgen im zwingenden öffentlichen Interesse. Daran ändert nichts, daß an Stelle der gewählten Trassenführung auch eine andere zweckmäßig sein könnte. Dieses zwingende öffentliche Interesse steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994030036.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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