RS Vwgh 1994/10/19 93/12/0113

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §13b Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/23 92/12/0143 1 (hier: in Verbindung mit "Aufstellung" ausreichend konkret)

Stammrechtssatz

Die Verjährung von Ansprüchen des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen wird unterbrochen, wenn der entstandene Übergenuß schriftlich zurückgefordert wird. Die Angabe des genauen, zum Rückersatz in Betracht kommenden Betrages ist nicht nötig (Hinweis E 16.6.1977, 805, 806/77, VwSlg 9349 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120113.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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