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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
In Rechtssachen, die sich auf unbewegliches Gut beziehen, muß sich der Erwerber eines Grundstückes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers in Verwaltungsverfahren, die das Grundstück betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen. Dies gilt sowohl für Verfahren nach AVG (und dabei wiederum sowohl für bereits abgeschlossene Verfahren, deren Rechtskraft unter Umständen auch dem Rechtsnachfolger gegenüber wirkt, als auch für noch anhängige Verfahren, in denen eine etwa eingetretene Präklusion des Rechtsvorgängers nicht durch die Veräußerung des Grundstückes beseitigt werden kann), als auch für Verfahren, die nicht mit der Erlassung eines Bescheides enden, wie das Verfahren im Zuge der Neuanlegung des Grenzkatasters nach § 13 VermG.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060033.X01Im RIS seit
29.01.2002