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95/03 VermessungsrechtNorm
VermG 1968 §13;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß das VermG vor der endgültigen Inkraftsetzung des Grenzkatasters ein "Richtigstellungsverfahren" vorsieht, in dessen Zuge nach § 30 VermG von den beteiligten Eigentümern Einwendungen gegen den Entwurf erhoben werden können, folgt nicht, daß dann, wenn keine derartigen Einwendungen erhoben werden, nachfolgend kein Berichtigungsverfahren iSd § 13 VermG angestrengt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060033.X02Im RIS seit
29.01.2002