RS Vwgh 1994/10/20 91/06/0033

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
VermG 1968 §13;

Rechtssatz

Die gesetzliche Regelung eines Berichtigungsverfahrens, wie sie § 13 VermG enthält, bedeutet, daß dem Grenzkataster selbst nach dem formellen Inkrafttreten keine erhöhte Bestandskraft zukommt, wie sie bei Bescheiden aufgrund der Rechtskraft gegeben ist, da ihm nur insoweit Bestandskraft zukommt, als er mit seinen Grundlangen iSd § 28 VermG übereinstimmt. Erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides nach § 13 VermG ist von einer rechtskräftigen Entscheidung auszugehen; dies aber wiederum nur hinsichtlich des Bescheides, nicht aber hinsichtlich der Eintragung im Grenzkataster aufgrund dieses Bescheides (auch diesbezüglich könnten sich Abweichungen ergeben; Rechtskraft kommt nur dem Bescheid zu).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060033.X04

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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