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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die gesetzliche Regelung eines Berichtigungsverfahrens, wie sie § 13 VermG enthält, bedeutet, daß dem Grenzkataster selbst nach dem formellen Inkrafttreten keine erhöhte Bestandskraft zukommt, wie sie bei Bescheiden aufgrund der Rechtskraft gegeben ist, da ihm nur insoweit Bestandskraft zukommt, als er mit seinen Grundlangen iSd § 28 VermG übereinstimmt. Erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides nach § 13 VermG ist von einer rechtskräftigen Entscheidung auszugehen; dies aber wiederum nur hinsichtlich des Bescheides, nicht aber hinsichtlich der Eintragung im Grenzkataster aufgrund dieses Bescheides (auch diesbezüglich könnten sich Abweichungen ergeben; Rechtskraft kommt nur dem Bescheid zu).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060033.X04Im RIS seit
29.01.2002