RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0280

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;

Rechtssatz

Ausgenommen von dem Grundsatz, wonach das Befahren einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung grundsätzlich unter besonders gefährlichen Verhältnissen erfolgt, sind nur besondere Situationen und Verhaltensweisen, die von der typischen Gefährlichkeit des "Geisterfahrens" erheblich abweichen, wie etwa das Zurückschieben auf dem Pannenstreifen mit niedriger Geschwindigkeit. Was für Autobahnen gesagt wurde, gilt auch für andere Straßen mit durch bauliche Einrichtungen voneinander getrennten Richtungsfahrbahnen. Auch solche Straßen werden erfahrungsgemäß und iSd § 20 Abs 1 StVO auch erlaubterweise mit verhältnismäßig höheren Geschwindigkeiten befahren, weil die Straßenbenützer mit keinem Gegenverkehr zu rechnen haben ("Fahren auf Sicht" statt auf halbe Sicht"; im konkreten Fall erfolgte das Befahren einer Straße mit durch bauliche Einrichtungen voneinander getrennten Richtungsfahrbahnen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung angesichts der durch Dunkelheit und Nebel beeinträchtigten Sichtverhältnisse und der Länge der auf der falschen Richtungsfahrbahn zurückgelegten Strecke von ungefähr 500 m unter besonders gefährlichen Verhältnissen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110280.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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