RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0049

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §77;
WRG 1959 §85 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150

Rechtssatz

Eine unabhängig vom Rechtsgrund des § 50 Abs 1 WRG 1959 bestehende Erhaltungspflicht der Wassergenossenschaft kann aus ihrer Satzung im konkreten Fall nicht abgeleitet werden. Daß in dieser Satzung die Verwaltung, Instandhaltung und Räumung eines Baches als Zweck der Genossenschaft genannt wird, kann nicht zur Annahme führen, daß die Wassergenossenschaft auch dann noch zur Erfüllung dieses ihres satzungsmäßigen Zweckes verpflichtet wäre, wenn sie sich des zugrundeliegenden Wasserbenutzungsrechtes begeben hatte. Auch die Bestimmung des § 85 Abs 2 WRG 1959 gebietet eine andere Betrachtungsweise nicht. Daß eine Genossenschaft nach dieser Gesetzesstelle von der Wasserrechtsbehörde dazu verhalten werden kann, das Erforderliche zur ordnungsgemäßen Instandhaltung ihrer Anlagen zu veranlassen, setzt durch den Hinweis auf "ihre" Anlagen den Bestand eines der Wassergenossenschaft zustehenden Wasserrechtes zum Betrieb der Anlage ja gerade voraus. Ist aber die im materiellen Wasserrecht wurzelnde Rechtsgrundlage für eine satzungsgemäß übernommene Verpflichtung weggefallen, dann ist der darauf Bezug habende Satzungszweck obsolet geworden. Der genossenschaftliche Zusammenschluß zur Besorgung einer gesetzlichen Aufgabe rechtfertigt es für sich allein noch nicht, die Regelung einer Organisationsvorschrift über die genossenschaftliche Aufgabenbesorgung als Grundlage einer Verpflichtung der Genossenschaft auch in dem Fall zu betrachten, daß die genossenschaftlich wahrzunehmende Pflicht gesetzlich nicht mehr besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X18

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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