RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0018

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
WRG 1959 §10 Abs3;

Rechtssatz

Aufgabe des Sachverständigen ist es, Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Sein darüber hinausgehender Vorschlag über die Einstufung eines Brunnens als artesisch stellt einen rechtlichen Subsumtionsvorgang dar, der Sache der Behörde ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungBeweismittel SachverständigenbeweisBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger AufgabenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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