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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs2;Rechtssatz
Ein erhebliches Abweichen eines im Einzelfall ermittelten Sachbezugswertes von dem im Verordnungsweg festgesetzten Sachbezugswert liegt JEDENFALLS bei einer Abweichung im Ausmaß von 100 Prozent vor (Hinweis 13.9.1988, 86/14/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130219.X02Im RIS seit
27.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011