RS Vwgh 1994/11/9 91/13/0219

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs2;

Rechtssatz

Ein erhebliches Abweichen eines im Einzelfall ermittelten Sachbezugswertes von dem im Verordnungsweg festgesetzten Sachbezugswert liegt JEDENFALLS bei einer Abweichung im Ausmaß von 100 Prozent vor (Hinweis 13.9.1988, 86/14/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130219.X02

Im RIS seit

27.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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