RS Vwgh 1994/11/17 94/09/0216

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs1;
AuslBG §1 Abs2;
AuslBG §2 Abs1;
AVG §33 Abs2;

Rechtssatz

Die (vom Bf im Berufungsverfahren ausdrücklich und unter Beantragung einschlägiger Ermittlungen) bestrittene Ausländereigenschaft im Verwaltungsstrafverfahren ist nach der Offizialmaxime, also von Amts wegen festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090216.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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