Index
98/04 WohnungsgemeinnützigkeitNorm
WGG 1979 §29 Abs1;Rechtssatz
§ 29 Abs 3 und § 35 Abs 1 WGG einschließlich des § 29 Abs 1 und des § 35 Abs 3 WGG regeln ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge ausschließlich das Verhältnis zwischen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde über eine Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft und dieser Genossenschaft, betreffen aber nicht die Rechtsverhältnisse einzelner Vorstandsmitglieder.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060215.X01Im RIS seit
12.11.2001