RS Vwgh 1994/11/17 94/06/0215

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

WGG 1979 §29 Abs1;
WGG 1979 §29 Abs3;
WGG 1979 §35 Abs1;
WGG 1979 §35 Abs3;

Rechtssatz

§ 29 Abs 3 und § 35 Abs 1 WGG einschließlich des § 29 Abs 1 und des § 35 Abs 3 WGG regeln ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge ausschließlich das Verhältnis zwischen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde über eine Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft und dieser Genossenschaft, betreffen aber nicht die Rechtsverhältnisse einzelner Vorstandsmitglieder.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060215.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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