RS Vfgh 1990/6/12 V170/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt v 09.02.90, Z3439/82/80, mit welcher der Griffner-See als Laichschonstätte und Winterlager für Fische erklärt wird
WRG 1959 §15

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung, mit der ein See zur Laichschonstätte und als Winterlager für Fische erklärt wird, mangels Legitimation; Zumutbarkeit eines Begehrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Wasserrecht

Rechtssatz

Der Antragstellerin stünde es frei, gemäß §15 Abs7 WRG 1959, der die Wasserrechtsbehörde ermächtigt, in einzelnen Fällen Ausnahmen von den durch eine nach §15 Abs2 dieses Gesetzes erlassene Verordnung ausgesprochenen Verboten zu gestatten, eine Ausnahmebewilligung zu begehren und eine allfällige abweisende Entscheidung - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen und in deren Rahmen die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken darzulegen. Irgendwelche Umstände, die das Beschreiten dieses Weges als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht zu erkennen.

(Ebenso hinsichtlich der LaichschonstättenV der BH Rohrbach vom 05.03.90: V41/93, B v 07.03.94).

Entscheidungstexte

  • V 170/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1990 V 170/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V170.1990

Dokumentnummer

JFR_10099388_90V00170_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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