RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0266

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

44 Zivildienst
70/02 Schulorganisation

Norm

SchOG 1962 §52;
SchOG 1962 §64 Abs2;
SchOG 1962 §72;
SchOG 1962 §78;
ZDG 1986 §14 Z1;

Rechtssatz

Wird eine Bauhandwerkerschule im Rahmen einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt (das ist eine berufsbildende höhere Schule iSd § 72 und § 78 SchOG) geführt, so ändert dies nichts am Charakter der Bauhandwerkerschule als einer berufsbildenden mittleren Schule iSd § 52 ff SchOG. Es handelt sich dabei um die in § 64 Abs 2 SchOG ausdrücklich genannte Sonderform einer "Bundesschule-Bauhandwerkerschule". Ein Schüler dieser Schule ist somit nicht "Schüler einer höheren Schule" iSd ersten Anwendungsfalles des § 14 Z 1 ZDG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110266.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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