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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AbgEO §65 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0247Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/02 93/14/0014 1Stammrechtssatz
Wenn ein Bescheid des Finanzamtes, mit dem dem Abgabepflichtigen jede Verfügung über seine Forderung gegen eine Bank verboten wurde, nach der Pfändung erlassen worden ist, so ist dieser trotz Erschöpfung des Instanzenzuges nicht mit Beschwerde an den VwGH anfechtbar. Das Rechtsschutzinteresse des Abgabepflichtigen wird dadurch nicht verletzt, weil ihm gegen den Bescheid betreffend Pfändung sowohl der Instanzenzug als auch das Beschwerderecht an den VwGH offensteht (Hinweis B 10.6.1953, 798/53, VwSlg 781 F/1953; B 18.9.1953, 1593, 1594/51, VwSlg 808 F/1953).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130246.X01Im RIS seit
03.04.2001