RS Vwgh 1994/11/29 94/14/0093

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litd;
EStG 1988 §18 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Für die Sonderausgabeneigenschaft der Rückzahlung von Darlehen ist es erforderlich, daß der Steuerpflichtige oder ein Angehöriger des begünstigten Personenkreises iSd § 18 Abs 3 Z 1 iVm § 106 EStG 1988 zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, oder daß der Steuerpflichtige von seinem Rechtsvorgänger, der seinerzeit das Darlehen zur Wohnraumsanierung aufgenommen und verwendet hat, die Rückzahlungsverpflichtung übernommen hat (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Textziffer 77 zu § 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140093.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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