RS Vwgh 1994/11/29 94/14/0094

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135 Abs1;

Rechtssatz

Entschuldbar iSd § 135 Abs 1 BAO ist eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen (Hinweis: E 5.11.1981, 2974/80; E 29.4.1992, 88/17/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140094.X05

Im RIS seit

11.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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