RS Vwgh 1994/11/30 90/17/0338

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs3 idF 1989/358;
ViehWG §27 Abs4 idF 1988/332;

Rechtssatz

Aus § 27 Abs 4 ViehWG 1983 idF 1988/332 ergibt sich iZm § 13 Abs 3 ViehWG 1983, daß der Gesetzgeber für den Bereich der hier relevanten Erwerbsbetätigung in Form der Tierhaltung ein Verbotssystem mit Bewilligungsvorbehalt eingerichtet hat. Vor Rechtskraft der Bewilligungserteilung dürfen die die bewilligungsfreien Tierbestände überschreitenden Tierbestände nicht gehalten werden. Bewilligungen nach § 13 Abs 3 ViehWG 1983 erlauben daher ein zukünftiges Verhalten des Antragstellers und können für vergangene Zeiträume nicht erteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170338.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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