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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs3 idF 1989/358;Rechtssatz
Aus § 27 Abs 4 ViehWG 1983 idF 1988/332 ergibt sich iZm § 13 Abs 3 ViehWG 1983, daß der Gesetzgeber für den Bereich der hier relevanten Erwerbsbetätigung in Form der Tierhaltung ein Verbotssystem mit Bewilligungsvorbehalt eingerichtet hat. Vor Rechtskraft der Bewilligungserteilung dürfen die die bewilligungsfreien Tierbestände überschreitenden Tierbestände nicht gehalten werden. Bewilligungen nach § 13 Abs 3 ViehWG 1983 erlauben daher ein zukünftiges Verhalten des Antragstellers und können für vergangene Zeiträume nicht erteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170338.X01Im RIS seit
20.11.2000