RS Vwgh 1994/11/30 93/03/0294

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;

Rechtssatz

Daß ein Liegenschaftseigentümer von der Streupflicht und Räumungspflicht nach § 93 Abs 1 StVO befreit ist, wenn er von seinem Hauseingang bis zum Beginn des Gehsteiges und wieder zurück eine Wegstrecke von insgesamt fast einen Kilometer zurücklegen muß, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030294.X04

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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