RS VwGH Erkenntnis 1994/12/13 91/07/0130

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Rechtssatz

Mit der Vorschreibung im Grundsatzgenehmigungsbescheid nach § 111a Abs 1 WRG für ein Flußkraftwerksprojekt, wonach die Stauerrichtung, auch der Zwischenstau in der Bauphase zwei, auf Grund eines zur Bewilligung einzureichenden Stauerrichtungsprogrammes zu erfolgen habe, wurde ein Teil der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Bewilligungen in ein eigenes Verfahren ausgelagert. Dieser als Auflage gestaltete Bewilligungsvorbehalt kommt daher in seiner Wirkung einer Verlagerung der Bewilligung zur Stauerrichtung in ein Detailverfahren gleich. Auf die Erteilung dieser Bewilligung finden die für wasserrechtliche Bewilligungen allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung; dies bedeutet, daß die Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn dadurch bestehende Rechte verletzt werden, sofern diese Rechte nicht durch Zwangsrechte beseitigt werden können.

Im RIS seit
14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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