RS Vwgh 1994/12/14 94/03/0190

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGB §5;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Angabe des Besch im Verwaltungsstrafverfahren, er habe eine erhöhte Geschwindigkeit gewählt, weil seine Tochter dringend die Toilette aufsuchen habe müssen, ergibt sich, daß er den tatbildmäßigen Erfolg (Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht bezweckt hat, er aber wußte, daß dieser mit seiner Handlung verbunden war, sodaß er mit dolus principalis gehandelt hat. Die Behörde kann daher frei von Rechtsirrtum als Schuldform für das Handeln des Besch Vorsatz annehmen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030190.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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