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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Zwar sieht § 93 BAO, der allgemein die inhaltlichen Erfordernisse von Bescheiden regelt, ebensowenig eine Verpflichtung zur Zitierung jener gesetzlichen Grundlagen vor, auf denen der Bescheid beruht, wie § 198 BAO, jedoch bestimmt§ 224 BAO als besondere Norm ausdrücklich, daß der Haftungspflichtige "auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet" hinzuweisen ist. Daß bloße Fehlen der einem Gesetz beigefügten Jahreszahl stellt jedoch keinen Verstoß gegen die genannte Bestimmung dar, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, welches Gesetz gemeint ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130236.X01Im RIS seit
14.02.2001Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012