RS Vwgh 1994/12/21 90/13/0236

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §93 Abs1;
EStG 1972 §124;

Rechtssatz

Betrifft ein Abgabenbescheid ein bestimmtes Jahr, so fällt er eindeutig in den Geltungsbereich des für dieses Jahr geltenden Einkommensteuergesetzes. Der Zeitpunkt seiner Erlassung ist für die anzuwendende Rechtsnorm ohne Bedeutung, wie den Inkrafttretensbestimmungen sämtlicher Einkommensteuergesetze eindeutig zu entnehmen ist. In diesen werden nämlich regelmäßig die Zeiträume bezeichnet, ab denen das jeweilige Einkommensteuergesetz anzuwenden ist. Da die im § 224 BAO normierte Verpflichtung zum Hinweis auf die die Haftungspflicht begründende gesetzliche Vorschrift erkennbar den Zweck verfolgt, den Haftungspflichtigen von der entsprechenden Gesetzeslage in Kenntnis zu setzen, liegt kein Verstoß gegen die genannte Bestimmung vor, wenn diesem Zweck ausreichend Rechnung getragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130236.X02

Im RIS seit

14.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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