Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224 Abs1;Rechtssatz
Betrifft ein Abgabenbescheid ein bestimmtes Jahr, so fällt er eindeutig in den Geltungsbereich des für dieses Jahr geltenden Einkommensteuergesetzes. Der Zeitpunkt seiner Erlassung ist für die anzuwendende Rechtsnorm ohne Bedeutung, wie den Inkrafttretensbestimmungen sämtlicher Einkommensteuergesetze eindeutig zu entnehmen ist. In diesen werden nämlich regelmäßig die Zeiträume bezeichnet, ab denen das jeweilige Einkommensteuergesetz anzuwenden ist. Da die im § 224 BAO normierte Verpflichtung zum Hinweis auf die die Haftungspflicht begründende gesetzliche Vorschrift erkennbar den Zweck verfolgt, den Haftungspflichtigen von der entsprechenden Gesetzeslage in Kenntnis zu setzen, liegt kein Verstoß gegen die genannte Bestimmung vor, wenn diesem Zweck ausreichend Rechnung getragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130236.X02Im RIS seit
14.02.2001Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012