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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs3 Z1;Rechtssatz
Die Feststellung der Abnahme der Geflügelhalter ist von geringerem Aussagewert für eine Destabilisierung des Marktes. Die belangte Behörde will damit eher eine Folge der Marktinstabilität vor Augen führen (In Wahrheit handelt es sich um einen Gesichtspunkt der Gefährdung der bäuerlichen Veredelungsproduktion). Die Abnahme der Zahl der Legehennenhalter im Zusammenhalt mit der Anhebung der Bestandeszahlen an Legehennen pro Betrieb läßt aber die einen Prognosecharakter aufweisende Aussage der belangten Behörde nicht als realitätsfern und unschlüssig erkennen, daß die vorhandenen Produktionsreserven im bewilligungsfreien und im bewilligten (jedoch nicht ausgeschöpften) Bestandesbereich infolge der in dieser Entwicklung erkennbaren Spezialisierung und Konzentrierung eher auf dem Markt zum Tragen kommen werden, als dies in früheren Jahren der Fall war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170343.X07Im RIS seit
20.11.2000