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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörde hat die Pflicht, sich ein aktuelles Bild darüber zu verschaffen, ob durch die Erteilung der Bewilligung die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Die nach § 13 Abs 3 Z 1 ViehWG zu treffende Prognoseentscheidung setzt eine aktuelle Befundung und Begutachtung der Marktverhältnisse voraus.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170343.X04Im RIS seit
20.11.2000