RS Vwgh 1995/1/17 93/08/0033

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §59 Abs1;

Rechtssatz

Die Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei ist zwingend. Eine Befreiung von dieser ist durch den VwGH gesetzlich nicht vorgesehen. Anspruchsberechtigt und deshalb auch verfügungsberechtigt über die zuerkannten Beträge ist gem § 47 Abs 5 VwGG die belangte Behörde namens des Rechtsträgers. Der Bf wird sich daher mit seinem Antrag auf Nachsicht von der Kostentragung wegen seiner schlechten Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse an diese zu wenden haben.

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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