RS Vfgh 1990/10/13 B1057/90

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Veröffentlicht am 13.10.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg ZPO §458

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung (Verbot, Abtragungsmaßnahmen zu setzen und Schutt zu lagern bzw. das Material anderweitig verbringen zu lassen) iS des §458 ZPO mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Gemäß §458 ZPO kann der Richter im Verfahren über eine Besitzstörungsklage unter bestimmten Voraussetzungen eine einstweilige Vorkehrung anordnen. Diese Möglichkeit kann jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - wegen ihres engen, auf die Besonderheiten des Besitzstörungsverfahrens abgestellten Anwendungsbereiches innerhalb des Zivilprozesses nicht gemäß §35 VfGG 1953 auf das verfassungsgerichtliche Verfahren übertragen werden (VfSlg. 8032/1977, 8107/1977).

Entscheidungstexte

  • B 1057/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.10.1990 B 1057/90

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1057.1990

Dokumentnummer

JFR_10098987_90B01057_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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