RS Vwgh 1995/1/23 AW 94/08/0037

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Veröffentlicht am 23.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
ASVG §107;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG -

Mit Bescheid der bf Pensionsversicherungsanstalt wurde das mit Bescheid abgeschlossene Pensionsverfahren des Pensionsberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 2 und 3 AVG iVm § 357 ASVG wieder aufgenommen und ausgesprochen, daß der Antrag des Pensionsberechtigten auf Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG abgelehnt wird. Dem dagegen erhobenen Einspruch des Pensionsberechtigten gab die belangte Behörde Folge und stellte fest, daß die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu Recht erfolgt ist. Im Falle des Obsiegens der gegen diesen Bescheid bf Pensionsversicherungsanstalt könnte diese allerdings die dem Pensionsberechtigten gewährte Ausgleichszulage mangels Vorliegens der im § 107 ASVG genannten Voraussetzung nicht zurückfordern. Eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ist gemäß § 101 ASVG nur zugunsten des Versicherten möglich. Für die bf Pensionsversicherungsanstalt ist daher mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (hier: Leistung der Ausgleichszulage) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war deshalb stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1994080037.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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