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95/03 VermessungsrechtNorm
VermG 1968 §11 Abs1 Z3;Beachte
Besprechung in NZ 1996/2, S 29-30;Rechtssatz
Aus der Systematik des VermG ergibt sich zwar, daß der Grenzkataster die tatsächlichen Flächenausmaße möglichst richtig und vollständig wiederspiegeln soll, ohne daß jedoch dieser Ersichtlichmachung konstitutive Wirkung zukäme (Hinweis E 5.5.1994, 94/06/0029). Umso weniger kann daher eine derartige Wirkung der Angabe des Flächenausmaßes im Grundsteuerkataster zukommen, der ja weder zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke noch zum verbindlichen Nachweis des Ausmaßes eines Grundstückes dient (Hinweis E OGH 11.5.1955, SZ 28/127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060026.X02Im RIS seit
29.01.2002