RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0026

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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95/03 Vermessungsrecht

Norm

VermG 1968 §11 Abs1 Z3;
VermG 1968 §52;
VermG 1968 §8;
VermG 1968 §9 Abs1;
VermG 1968 §9 Abs3;

Beachte

Besprechung in NZ 1996/2, S 29-30;

Rechtssatz

Aus der Systematik des VermG ergibt sich zwar, daß der Grenzkataster die tatsächlichen Flächenausmaße möglichst richtig und vollständig wiederspiegeln soll, ohne daß jedoch dieser Ersichtlichmachung konstitutive Wirkung zukäme (Hinweis E 5.5.1994, 94/06/0029). Umso weniger kann daher eine derartige Wirkung der Angabe des Flächenausmaßes im Grundsteuerkataster zukommen, der ja weder zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke noch zum verbindlichen Nachweis des Ausmaßes eines Grundstückes dient (Hinweis E OGH 11.5.1955, SZ 28/127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060026.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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