RS Vwgh 1995/1/31 94/14/0171

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

21/02 Aktienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

AktG 1965 §226 Abs3;
KStG 1988 §26 Abs3 Z2 litb;
KStG 1988 §8 Abs4 Z3;
StruktVG 1969 §1 Abs1;
StruktVG 1969 §1 Abs5;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 1 Abs 5 Satz 2 StruktVG stellt auf die Übertragung der Vermögensteile, Betriebe bzw Teilbetriebe ab und nicht auf das Halten zum Zwecke einer auf Dauer angelegten Einkünfteerzielung. Im Falle einer echten Verschmelzung nach § 1 Abs 1 StruktVG ist die Voraussetzung des § 1 Abs 5 Satz 2 StruktVG erfüllt, wenn die Vermögensteile bzw der Betrieb - Vergleichbarkeit gegenüber dem Zeitpunkt der Verlustentstehung mangels gravierender Verminderung des Umfanges vorausgesetzt - im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vermögensüberganges im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 226 Abs 3 AktG) vorhanden sind (Hinweis Amann, Der Verlustvortrag bei Verschmelzungen, SWK 1991 A I 345 (347).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994140171.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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