RS Vwgh 1995/2/22 95/12/0031

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z2;
BDG 1979 §11 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1 Z3;
BDG 1979 §83 Abs3;
BDG 1979 §90;

Rechtssatz

Das Urteil der jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten über die vom Beamten erbrachten Leistungen bindet die Dienstbehörde nicht. Krankenstände sind unter dem Gesichtspunkt einer Leistungsbeurteilung (auch auf der Ebene der unmittelbaren Dienstvorgesetzten) insoweit erheblich, als sie bei einem entsprechenden Ausmaß eine Leistungsfeststellung unzulässig machen können (vgl insbesondere § 83 Abs 3 BDG 1979). Die von den beiden Vorgesetzten des Beamten getroffenen Werturteile, er habe im jeweiligen Beurteilungszeitraum eine durchschnittliche (zufriedenstellende) Leistung erbracht, schließen es daher nicht aus, die in diesen Beurteilungszeiträumen liegenden häufigen mit steigender Tendenz anfallenden Krankenstände unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Eignung (§ 10 Abs 4 Z 2 BDG 1979 iVm § 11 Abs 1 und § 4 Abs 1 Z 3 BDG 1979) selbständig zu würdigen. Denn die persönliche Eignung schlägt sich nicht nur im Arbeitserfolg nieder.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120031.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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