RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0112

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §983;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §19 Abs2;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;
HGB §335;

Rechtssatz

Die zeitlich begrenzte "Laufzeit eines Darlehens" läßt sich ohne weiteres mit dem Wesen der Vermögenseinlage einer stillen Gesellschaft vereinbaren, weil die Einlage des stillen Gesellschafters keineswegs für die ganze Dauer des Gesellschaftsverhältnisses bestehen bleiben muß. Auch diesbezüglich herrscht Vertagsfreiheit. Die Gesellschafter können ohne weiters vereinbaren, daß dem Geschäftsherrn die Einlage nur für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehen soll (Hinweis Schilling im Großkommentar zum HGB Randziffer 26 zu § 335 HGB); dies hat auch zu gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - vereinbart wird, daß ein als "Darlehen" bezeichneter Teil der Einlage nach Ablauf einer bestimmten Zeit zurückgezahlt werden soll, der Rest hingegen auf die Dauer des auf unbestimmte Zeit vereinbarten Gesellschaftsverhältnisses in der Verfügungsmacht des Geschäftsherrn verbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160112.X04

Im RIS seit

06.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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