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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Rechtssatz
Die zeitlich begrenzte "Laufzeit eines Darlehens" läßt sich ohne weiteres mit dem Wesen der Vermögenseinlage einer stillen Gesellschaft vereinbaren, weil die Einlage des stillen Gesellschafters keineswegs für die ganze Dauer des Gesellschaftsverhältnisses bestehen bleiben muß. Auch diesbezüglich herrscht Vertagsfreiheit. Die Gesellschafter können ohne weiters vereinbaren, daß dem Geschäftsherrn die Einlage nur für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehen soll (Hinweis Schilling im Großkommentar zum HGB Randziffer 26 zu § 335 HGB); dies hat auch zu gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - vereinbart wird, daß ein als "Darlehen" bezeichneter Teil der Einlage nach Ablauf einer bestimmten Zeit zurückgezahlt werden soll, der Rest hingegen auf die Dauer des auf unbestimmte Zeit vereinbarten Gesellschaftsverhältnisses in der Verfügungsmacht des Geschäftsherrn verbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160112.X04Im RIS seit
06.11.2001