RS Vfgh 1991/3/4 G224/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §97 Abs1 Z1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §97 Abs1 Z1 StGB (Fristenlösung) wegen entschiedener Sache

Rechtssatz

Über die Bedenken des Antragstellers gegen §97 Abs1 Z1 StGB wurde bereits im Erkenntnis VfSlg. 7400/1974 abgesprochen.

Über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes kann nur einmal befunden werden; eine solche Entscheidung schafft für die gleichen Bedenken (nach allen Seiten hin) Rechtskraft. Die Annahme ist nicht vorstellbar, der Verfassungsgesetzgeber hätte es als zulässig angesehen, daß ein Antrag gemäß Art140 B-VG, über den der Verfassungsgerichtshof schon einmal entschieden hat, von einem anderen Antragsteller mit gleicher Begründung wiederholt werden dürfte.

Entscheidungstexte

  • G 224/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.1991 G 224/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Fristenlösung, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G224.1990

Dokumentnummer

JFR_10089696_90G00224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten