RS Vwgh 1995/3/22 92/13/0055

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/22 92/13/0005 1

Stammrechtssatz

Ähnlich, wie ein Kunstwerk von mehreren Künstlern in gemeinsamer Arbeit geschaffen werden kann, kann die Tätigkeit, der ein Kunstwerk seine Existenz verdankt, dergestalt zeitlich hintereinander erfolgen, daß ein zunächst von einem Künstler geschaffenes Kunstwerk in der Folge teilweise oder weitgehend zerstört wird und von einem anderen Künstler wiederum geschaffen wird. In solchen Fällen wirkt der Restaurator an der (Wiederherstellung) Herstellung eines Kunstwerkes mit und entfaltet somit eine künstlerische Tätigkeit

(Hinweis E 14.1.1992, 91/14/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130055.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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